Der Richter kann die unentgeltliche Prozessführung auch dann verweigern, wenn allenfalls noch Beweiserhebungen in Betracht zu ziehen wären; er hat das Gesuch dahingehend zu prüfen, ob die Aussichten auf einen Prozessgewinn aufgrund der bisher vorliegenden Akten weit geringer als diejenigen auf einen Verlust sind (BGE 105 Ia 114). Die Rechtsprechung verlangt indessen nicht, dass der in Aussicht genommene Prozess überhaupt keine Gewinnaussichten haben dürfe, wenn dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung verweigert werden soll.