Müller, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 N 125). Ueber das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist aufgrund der Verhältnisse zu entscheiden, die im Zeitpunkt seiner Einreichung gegeben sind (BGE 101 Ia 37; Düggelin, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 107 f.; Sträuli/Messmer, § 84 ZPO N 5; Studer/Rüegg/ Eiholzer, § 131 ZPO N 5). Der Richter kann die unentgeltliche Prozessführung auch dann verweigern, wenn allenfalls noch Beweiserhebungen in Betracht zu ziehen wären;