Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde. Es soll verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten ein Verfahren durchführt, das ein anderer auf eigene Kosten nicht unternehmen würde, weil es sie nichts kostet (BGE 119 Ia 253, 109 Ia 9, 105 Ia 113 f.; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 84 N 5; Stähelin/Sutter, Zivilprozessrecht, § 15 N 22; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 131 N 5; Müller, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 N 125).