die Frage der Aussichtslosigkeit ist auch im Opferhilferecht zu prüfen (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 3 N 61; Pra 85, 1996, Nr. 45 S. 126 und 85, 1996, Nr. 110 S. 348; BGE 121 II 120). In diesem Bereich können unter der Geltung von § 55 Abs. 2 StPO dieselben Grundsätze wie bei § 80 Abs. 1 ZPO herangezogen werden: Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten erheblich geringer sind als die Verlustgefahren und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde.