RBOG 1996 Nr. 37 Kein Anspruch des Opfers auf amtliche Verteidigung bei Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren 1. a) Bei Bedürftigkeit kann einem Opfer die amtliche Vertretung gewährt werden, sofern die Wahrung seiner Interessen dies rechtfertigt und seine Zivilansprüche glaubhaft gemacht sind (§ 55 Abs. 2 StPO). b) Die Wahrung der Interessen eines Opfers rechtfertigt im Sinn von § 55 Abs. 2 StPO die Ernennung eines Offizialvertreters dann nicht, wenn die von ihm gestellten Anträge und Rechtsbegehren aussichtslos sind; die Frage der Aussichtslosigkeit ist auch im Opferhilferecht zu prüfen (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 3 N 61;