{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--37_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-37", "Checksum": "ffc112c04b41e098cabd35dcacfd9f90"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kein Anspruch des Opfers auf amtliche Verteidigung bei Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:07", "Checksum": "f96847ae01010e5c6debd1cd5ad3277b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 37\nRegeste:\nKein Anspruch des Opfers auf amtliche Verteidigung bei Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren\n\n\nb) Im Berufungsverfahren wird nunmehr der Antrag gestellt, dem Berufungskläger sei einstweilen ein Betrag von Fr. 32'913.90 zuzusprechen, unter Einräumung eines Nachklagerechts für weiteren Schaden. Als ergänzendes Aktenstück wird einzig ein Schreiben der Externen Psychiatrischen Dienste eingereicht, welches indessen nicht für eine Beurteilung der Forderungen des Berufungsklägers im Strafverfahren spricht, sondern die Begründung für den vorinstanzlichen Entscheid stützt: Dr.med. X weist in diesem Brief darauf hin, die Schwierigkeiten des Berufungsklägers nach der Umbesetzung an seinem Arbeitsplatz seien nicht unbedingt allein Folge des Raubüberfalls, sondern es träten schon vorher bestehende Schwierigkeiten seiner Persönlichkeit zutage, welche durch den Überfall in verstärkter Form manifest geworden seien; insoweit zeige sich eine Vermischung einmal der Folgen des Raubüberfalls und zum andern seiner persönlichen Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Beziehungen. Nachdem im Berufungsverfahren keine zusätzlichen Akten eingereicht werden, ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr vorzubringen vermag, als was er bereits vor Vorinstanz vortrug; insoweit ist nicht zu erkennen, wie der Berufungskläger angesichts der ausführlichen und offensichtlich zutreffenden Begründung der Vorinstanz für ihren Entscheid, seine Zivilansprüche an den Zivilrichter zu verweisen, seinen Antrag auf Abänderung dieses Entscheids begründen will.\nc) Angesichts der Aktenlage entschied das Bezirksgericht zu Recht nur über die grundsätzliche Haftung der Berufungsbeklagten und verwies den Berufungskläger für seine Forderung auf den Zivilweg, da zur Beurteilung seiner Ansprüche ein derart umfangreiches Beweisverfahren notwendig wäre, dass sich der Strafprozess unnötig verzögern würde. Das Problem, dass eine nähere adhäsionsweise Abklärung der Forderungen des Berufungsklägers umfangreiche Beweismassnahmen nach sich ziehen und damit den Strafprozess weiterhin verzögern würde, gilt ohne weiteres auch für das zweitinstanzliche Verfahren, da die Berufung des Opfers nach ständiger Rechtsprechung dazu führt, dass das angefochtene Urteil auch im Straf- und Schuldpunkt nicht in Rechtskraft erwachsen kann (RBOG 1993 Nr. 34). Die zu erwartende Verzögerung rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb nicht, weil das angefochtene Urteil im Straf-und Schuldpunkt mittlerweile sowohl von seiten der Angeklagten wie von seiten der Staatsanwaltschaft akzeptiert wurde. Nachdem nicht erkennbar ist, wie im zweitinstanzlichen Verfahren ohne umfangreiche Beweiserhebungen über die Forderungen des Berufungsklägers entschieden werden könnte, wird auch der Berufungsinstanz nichts anderes übrigbleiben, als den vorinstanzlichen Entscheid im angefochtenen Punkt zu bestätigen und den Berufungskläger auf den Zivilweg zu verweisen. Insofern erweist sich der Antrag des Berufungsklägers, es seien ihm unter Vorbehalt des Nachklagerechts einstweilen Fr. 32'913.90 zuzusprechen, als aussichtslos. Dasselbe gilt aufgrund der gleichen Ueberlegungen auch für seinen Eventualantrag, es sei der Staat Thurgau zu verpflichten, die entsprechenden Entschädigungen aufzubringen.\n3. Offensichtlich aussichtslos ist aber auch der Antrag des Berufungsklägers, die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sei von Fr. 1'500.-- auf Fr. 6'116.95 heraufzusetzen: Nach ständiger Praxis, die vom Bundesgericht bestätigt wurde (Bundesgerichtsurteil 6P.88/1991 vom 10. April/22. Mai 1992, S. 17), werden Parteientschädigungen für Geschädigte und Opfer im Adhäsionsprozess nicht nach dem Streitwert festgelegt, sondern nach dem Aufwand. Die Vorinstanz sprach diesbezüglich eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu, wobei sie berücksichtigte, dass der Berufungskläger nur zum Teil - mit der Haftung dem Grundsatz nach - durchgedrungen war. Diese Festlegung der Parteientschädigung ist nicht zu beanstanden, um so weniger, als nicht der tatsächlich betriebene, sondern nur der notwendige Aufwand entschädigungsberechtigt ist. Aus dieser Sicht ist es kaum wahrscheinlich, dass die Berufungsinstanz die Parteientschädigung gegenüber dem Opfer erhöhen wird.\nPräsident des Obergerichts, 27. November 1996, SB 96 57"}