{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--37_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-37", "Checksum": "ffc112c04b41e098cabd35dcacfd9f90"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kein Anspruch des Opfers auf amtliche Verteidigung bei Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:07", "Checksum": "f96847ae01010e5c6debd1cd5ad3277b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 37\nRegeste:\nKein Anspruch des Opfers auf amtliche Verteidigung bei Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren\n\nRBOG 1996 Nr. 37\nKein Anspruch des Opfers auf amtliche Verteidigung bei Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren\n1. a) Bei Bedürftigkeit kann einem Opfer die amtliche Vertretung gewährt werden, sofern die Wahrung seiner Interessen dies rechtfertigt und seine Zivilansprüche glaubhaft gemacht sind (§ 55 Abs. 2 StPO).\nb) Die Wahrung der Interessen eines Opfers rechtfertigt im Sinn von § 55 Abs. 2 StPO die Ernennung eines Offizialvertreters dann nicht, wenn die von ihm gestellten Anträge und Rechtsbegehren aussichtslos sind; die Frage der Aussichtslosigkeit ist auch im Opferhilferecht zu prüfen (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 3 N 61; Pra 85, 1996, Nr. 45 S. 126 und 85, 1996, Nr. 110 S. 348; BGE 121 II 120). In diesem Bereich können unter der Geltung von § 55 Abs. 2 StPO dieselben Grundsätze wie bei § 80 Abs. 1 ZPO herangezogen werden: Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten erheblich geringer sind als die Verlustgefahren und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde. Es soll verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten ein Verfahren durchführt, das ein anderer auf eigene Kosten nicht unternehmen würde, weil es sie nichts kostet (BGE 119 Ia 253, 109 Ia 9, 105 Ia 113 f.; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 84 N 5; Stähelin/Sutter, Zivilprozessrecht, § 15 N 22; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 131 N 5; Müller, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 N 125). Ueber das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist aufgrund der Verhältnisse zu entscheiden, die im Zeitpunkt seiner Einreichung gegeben sind (BGE 101 Ia 37; Düggelin, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 107 f.; Sträuli/Messmer, § 84 ZPO N 5; Studer/Rüegg/ Eiholzer, § 131 ZPO N 5). Der Richter kann die unentgeltliche Prozessführung auch dann verweigern, wenn allenfalls noch Beweiserhebungen in Betracht zu ziehen wären; er hat das Gesuch dahingehend zu prüfen, ob die Aussichten auf einen Prozessgewinn aufgrund der bisher vorliegenden Akten weit geringer als diejenigen auf einen Verlust sind (BGE 105 Ia 114). Die Rechtsprechung verlangt indessen nicht, dass der in Aussicht genommene Prozess überhaupt keine Gewinnaussichten haben dürfe, wenn dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung verweigert werden soll. Ein Anspruch auf Bewilligung derselben besteht vielmehr schon dann nicht, wenn bei objektiver Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage keine ernsthaften Gewinnaussichten bestehen (ZR 69, 1970, Nr. 29). Die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs muss notgedrungen summarisch ausfallen und darf den Hauptentscheid nicht präjudizieren. Dabei wird nicht untersucht, ob der Anspruch schon bei Prozessbeginn bewiesen ist und somit besteht. Vielmehr wird nur untersucht, ob die erhobenen Rechtsbegehren aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet werden können. Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass der Prozess bereits zur Zeit der Gesuchsbehandlung zuungunsten des Ansprechers entschieden werden könnte. An die Vorausbeurteilung der Prozessaussichten darf in jedem Fall kein strenger Massstab angelegt werden (Düggelin, S. 104; Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Diss. Zürich 1990, S. 102 f.).\n2. a) Das Bezirksgericht stellte zu Recht fest, dass der Berufungskläger als Opfer im Sinn des OHG gelten muss, und dass die beiden Berufungsbeklagten ihm gegenüber zumindest dem Grundsatz nach haften. Gleichzeitig führte die Vorinstanz indessen einlässlich aus, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall die Notwendigkeit besteht, die Ansprüche des Berufungsklägers auf den Zivilweg zu verweisen. Im wesentlichen ging das Bezirksgericht davon aus, die Eingabe des Berufungsklägers sei nicht genügend substantiiert; insbesondere reiche das medizinische Gutachten bei weitem nicht aus, die sich dem Gericht stellenden Fragen, vorab nach der Kausalität, der Dauer der Behandlungsbedürftigkeit und der vorher bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung, zu beantworten. Es falle auf, dass jener Bericht von einem Arzt verfasst worden sei, der den Berufungskläger erst seit kurzem kenne und sich daher noch nicht intensiv mit ihm habe auseinandersetzen können; insofern sei seltsam, dass kein Gutachten von Dr.med. X eingefordert worden sei. Aufgrund der langen Dauer und der allem Anschein nach bis anhin erfolglosen Therapie stelle sich die Frage, ob der Berufungskläger nicht bereits vor dem besagten Ereignis an psychischen Beschwerden gelitten habe. Demnach wäre noch abzuklären, inwiefern bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen gegeben seien; ausserdem sei unklar, welche Versicherung gestützt auf welche Rechtsgrundlage welche Leistungen erbringe. Somit würde eine genaue Abklärung der Situation ein umfassendes Beweisverfahren erfordern, in dem Zeugen gehört und Gutachten eingeholt werden müssten. Schliesslich müsste auch der Frage nachgegangen werden, ob die Kündigung des Arbeitsvertrags überhaupt rechtsgenüglich gewesen sei, da sie offensichtlich innert der Sperrfrist erfolgt sei. Eine genaue Abklärung würde zu einer ungebührlich langen Verzögerung des Strafprozesses führen, was sich nicht rechtfertige. Zudem leide der Berufungskläger keine soziale Not, weil Taggelder geflossen seien. Diese Erwägungen der Vorinstanz erscheinen als durchaus zutreffend."}