Angeklagten übersteigt (§ 50 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall beantragte die Staatsanwaltschaft eine unbedingte fünfzehnmonatige Gefängnisstrafe oder die Anordnung einer stationären Massnahme. Bereits aufgrund des Antrags, eine freiheitsentziehende Massnahme anzuordnen, hätte der Berufungskläger somit im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Anwalt verteidigt werden müssen. Indessen ist das Verfahren nach § 199 Abs. 3 StPO nur zu wiederholen, wenn der Verfahrensmangel für die Beurteilung wesentlich und seine Behebung im Berufungsverfahren nicht möglich ist. Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten wird, ist der Mangel geheilt (vgl. RBOG 1977 Nr. 36).