Der Berufungskläger macht geltend, weil er im erstinstanzlichen Verfahren ohne Beizug eines amtlichen Verteidigers verurteilt worden sei, obwohl eine freiheitsentziehende Massnahme zur Diskussion gestanden habe, müsse das Urteil aufgehoben werden. Es trifft zwar zu, dass ein Angeklagter vor Gericht durch einen Anwalt verteidigt sein muss, wenn er zur Wahrung seiner Interessen unfähig ist oder wenn eine Strafe beantragt wird, bei welcher der bedingte Strafvollzug wegen ihrer Dauer ausgeschlossen ist, die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme in Frage kommt oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bestehen, deren Beurteilung oder Erörterung die Fähigkeiten des