Schliesslich war X auch bekannt, dass er beim Bezirksamt Strafanzeige zu erstatten hätte, falls sich Y für seine Handlungen bei ihm nicht entschuldigen würde. Zusammenfassend bestand demnach keine Notwendigkeit, für die Einleitung des Strafverfahrens einen Anwalt beizuziehen, weshalb X ohnehin kein Kostenersatz zugesprochen werden könnte. Obergericht, 8. Oktober 1996, SB 96 39