Im vorliegenden Fall beschränken sich die anwaltlichen Bemühungen ausschliesslich auf das Untersuchungsverfahren und betreffen hauptsächlich den Aufwand bei der Abfassung der Strafanzeige. Solche Umtriebe des Anwalts sind nur unter besonderen Umständen ersetzbar, welche hier nicht gegeben sind. Sodann liegt nur eine reine Bagatellstreitigkeit zwischen den Parteien vor, deren Ausgang für X keine zentralen Konsequenzen zeitigt. Schliesslich war X auch bekannt, dass er beim Bezirksamt Strafanzeige zu erstatten hätte, falls sich Y für seine Handlungen bei ihm nicht entschuldigen würde.