f.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 194 f.). Aus diesem Grund kann derjenige, welcher die Strafanzeige von einem Anwalt abfassen lässt, ohne sich weiter am Verfahren zu beteiligen, dafür in der Regel ebensowenig eine Entschädigung verlangen, wie auch die mit der Einreichung einer privaten Strafklage verbundenen Aufwendungen im allgemeinen unberücksichtigt bleiben, weil es sich nicht um besondere Umtriebe handelt (Hansjakob, S. 110 und 112). b) Im vorliegenden Fall beschränken sich die anwaltlichen Bemühungen ausschliesslich auf das Untersuchungsverfahren und betreffen hauptsächlich den Aufwand bei der Abfassung der Strafanzeige.