In Bagatellstreitigkeiten, mithin Übertretungsstrafsachen, ist eine Entschädigung für die Kosten der Vertretung des Strafklägers nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn beispielsweise die Folgen für den Kläger bei Freispruch des Angeschuldigten gewichtig sind (Hansjakob, S. 112; vgl. ZR 77, 1978, Nr. 16 und 69, 1970, Nr. 69 sowie 68, 1969, Nr. 63). Soweit Aufwendungen für das Untersuchungsverfahren geltend gemacht werden, geht das Bundesgericht davon aus, die Vertretung des Geschädigten in der Strafuntersuchung erweise sich in aller Regel als relativ einfach, weshalb ein durchschnittlicher Bürger in der Lage sein sollte, seine Interessen als Geschädigter selbst wahrzunehmen (BGE 116 Ia 460