1988, S. 110 f.; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, AT, 5.A., § 2 N 39). In Bagatellstreitigkeiten, mithin Übertretungsstrafsachen, ist eine Entschädigung für die Kosten der Vertretung des Strafklägers nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn beispielsweise die Folgen für den Kläger bei Freispruch des Angeschuldigten gewichtig sind (Hansjakob, S. 112; vgl. ZR 77, 1978, Nr. 16 und 69, 1970, Nr. 69 sowie 68, 1969, Nr. 63).