Gemeinhin wird angenommen, Aufwendungen aus der privaten Verteidigung seien gerechtfertigt, wenn der Geschädigte als Strafkläger durch seine Mitwirkung massgeblich zur Abklärung einer Strafsache und zur Verurteilung des Angeschuldigten beitrug, namentlich durch die Beschaffung von wesentlichen Beweisen oder Benennung von zusätzlichen wichtigen Zeugen. Auch kann etwa die sorgfältige Mandatsausübung in einem Zivilprozess von grosser Tragweite erfordern, dass der Anwalt des Geschädigten schon im Strafverfahren einlässlich tätig wird (Hansjakob, Kostenarten, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess am Beispiel des Kantons St. Gallen, Diss. St. Gallen 1988, S. 110 f.;