Was unter dem Begriff "notwendige Kosten" zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht ausgeführt. Gemeinhin wird angenommen, Aufwendungen aus der privaten Verteidigung seien gerechtfertigt, wenn der Geschädigte als Strafkläger durch seine Mitwirkung massgeblich zur Abklärung einer Strafsache und zur Verurteilung des Angeschuldigten beitrug, namentlich durch die Beschaffung von wesentlichen Beweisen oder Benennung von zusätzlichen wichtigen Zeugen.