Selbst wenn aber X Partei im Sinn von § 53 Abs. 2 StPO wäre, könnte ihm kein Ersatz für die Auslagen der privaten Verteidigung zugesprochen werden. § 58 StPO bestimmt, dass der Angeschuldigte, der einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird, sowohl die Verfahrenskosten - ganz oder teilweise - zu tragen als auch die notwendigen Kosten des Geschädigten, wozu auch die Auslagen der privaten Verteidigung zählen (§ 57 StPO), zu ersetzen hat. Was unter dem Begriff "notwendige Kosten" zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht ausgeführt.