Würde dagegen schon eine Strafanzeige genügen, um sich als Geschädigter am Strafverfahren beteiligen zu können, ist nicht einsichtig, weshalb bei der Kostenregelung in § 59 StPO ausdrücklich zwischen Opfern bzw. anderen Geschädigten einerseits und Anzeigern bzw. anderen Dritten andererseits unterschieden wird. 3. a) Selbst wenn aber X Partei im Sinn von § 53 Abs. 2 StPO wäre, könnte ihm kein Ersatz für die Auslagen der privaten Verteidigung zugesprochen werden.