X liess beim Bezirksamt Strafanzeige gegen Y erstatten, verzichtete indessen im gesamten Verlauf des Strafverfahrens ausdrücklich darauf, eine Zivilforderung geltend zu machen. Unter diesen Umständen liegt eine Beteiligung von X als Geschädigter nicht vor, weshalb ein Anspruch auf Parteientschädigung zum vornherein entfällt. Würde dagegen schon eine Strafanzeige genügen, um sich als Geschädigter am Strafverfahren beteiligen zu können, ist nicht einsichtig, weshalb bei der Kostenregelung in § 59 StPO ausdrücklich zwischen Opfern bzw. anderen Geschädigten einerseits und Anzeigern bzw. anderen Dritten andererseits unterschieden wird.