Die Zusprache einer Parteientschädigung setzt voraus, dass sich der Entschädigungsberechtigte als Partei am Verfahren überhaupt beteiligt. Wer im Strafverfahren als Partei gilt, bestimmt die StPO unter anderem in § 49 Abs. 1 Ziff. 3 und § 53 Abs. 2. Nach der letzteren Bestimmung kann sich auf die Parteistellung nur berufen, wer als Geschädigter privatrechtliche Ansprüche geltend macht (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StPO). X liess beim Bezirksamt Strafanzeige gegen Y erstatten, verzichtete indessen im gesamten Verlauf des Strafverfahrens ausdrücklich darauf, eine Zivilforderung geltend zu machen.