RBOG 1996 Nr. 35 Der Strafantragsteller ist nicht Partei des Strafverfahrens; Begriff der "notwendigen Kosten" des Geschädigten § 49 Abs. 1 Ziff. 3 aStPO (TG), § 53 Abs. 2 aStPO (TG), § 58 Abs. 2 aStPO (TG) 1. X reichte über seinen Anwalt Strafanzeige gegen Y ein. Das Bezirksgericht verurteilte Y wegen Tätlichkeit und Nötigung und sprach X für die Kosten der anwaltlichen Vertretung eine Prozessentschädigung zu. Y beantragt die Aufhebung der Prozessentschädigung. 2. Die Zusprache einer Parteientschädigung setzt voraus, dass sich der Entschädigungsberechtigte als Partei am Verfahren überhaupt beteiligt.