Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätte ein solcher Antrag indessen von ihr erwartet werden müssen. Es widerspricht daher Treu und Glauben, wenn sie erst im Berufungsverfahren einen Ausstandsgrund geltend macht. Zudem würde ein allfälliger Mangel im Berufungsverfahren geheilt und der Anspruch der Berufungsklägerin auf die Beurteilung ihrer Sache durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht mit voller Überprüfungsbefugnis gewahrt. Rekurskommission, 2. Oktober 1995, SB 95 19