Der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin musste klar sein, dass der Bezirksgerichtspräsident gleichzeitig in Strafverfahren als Vorsitzender der Bezirksgerichtlichen Kommission tätig ist. Spätestens nach der Hauptverhandlung vor der Bezirksgerichtlichen Kommission wusste die Berufungsklägerin, dass der Gerichtspräsident am Strafverfahren teilnahm; auch nach dieser Hauptverhandlung, anlässlich welcher die Verschiebung der Beratung beschlossen wurde, stellte die Berufungsklägerin indessen kein Ausstandsbegehren. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätte ein solcher Antrag indessen von ihr erwartet werden müssen.