Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin führt die (behauptete) Missachtung von § 32 Ziff. 3 und 6 StPO durch ein Mitglied der Vorinstanz somit nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids. Dieser allfällige Mangel in der Besetzung kann vielmehr nach § 34 Abs. 2 StPO durch Rechtsmittel angefochten werden, wenn die benachteiligte Partei nicht früher in der Lage war, ein Ausstandsbegehren zu stellen. Der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin musste klar sein, dass der Bezirksgerichtspräsident gleichzeitig in Strafverfahren als Vorsitzender der Bezirksgerichtlichen Kommission tätig ist.