Oberholzer, S. 84 f.). Dass die Missachtung der Ausstandsgründe nach § 32 Ziff. 2-6 StPO nicht zur Nichtigkeit des entsprechenden Verfahrens führt (§ 34 StPO), wurde bereits dargelegt. Ist somit die Rechtsmittelinstanz ordnungsgemäss besetzt, wird ein allfälliger Mangel in der personellen Zusammensetzung der ersten Instanz (mit Ausnahme von § 32 Ziff. 1 StPO) geheilt (wenngleich wiederholt festgehalten wurde, ein wegen Missachtung der Ausstandsvorschriften bestehender Mangel könne im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden: BGE 114 Ia 60, 145; EuGRZ 1986 S. 674). 4. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin führt die (behauptete) Missachtung von § 32 Ziff.