§ 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 StPO halten somit auch vor der EMRK stand, da selbst bei nicht ordnungsgemässer Besetzung der ersten Instanz und bei Verwirkung des entsprechenden Rügerechts eine mit voller Überprüfungsbefugnis ausgestattete Rechtsmittelinstanz die Sache materiell beurteilt. d) Schliesslich hielt das Bundesgericht auch fest, der Mangel in einem bezirksgerichtlichen Verfahren, welcher durch die Mitwirkung eines "iudex inhabilis" begründet worden sei, könne im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern der entsprechende Entscheid der Vorinstanz aufgrund des kantonalen Rechts nicht nichtig sei (BGE 114 Ia 156 f.; Oberholzer, S. 84 f.).