Es können neue Beweiserhebungen angeordnet und frühere Beweisabnahmen wiederholt werden (§§ 208, 210 StPO). Das erstinstanzliche Verfahren ist nur zu wiederholen, wenn der gerügte Mangel für die Beurteilung wesentlich und seine Behebung im Berufungsverfahren nicht möglich ist (§ 199 Abs. 3 StPO). § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 StPO halten somit auch vor der EMRK stand, da selbst bei nicht ordnungsgemässer Besetzung der ersten Instanz und bei Verwirkung des entsprechenden Rügerechts eine mit voller Überprüfungsbefugnis ausgestattete Rechtsmittelinstanz die Sache materiell beurteilt.