6 Abs. 1 EMRK gibt lediglich Anspruch auf einmalige Beurteilung der Sache durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes und mit voller Überprüfungsbefugnis ausgestattetes Gericht (Poledna, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, S. 91 Nr. 331). Die Rekurskommission des Obergerichts hat in Strafberufungen volle Kognition und fällt ein neues Strafurteil, welches den angefochtenen Entscheid ersetzt. Es können neue Beweiserhebungen angeordnet und frühere Beweisabnahmen wiederholt werden (§§ 208, 210 StPO).