b) § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 StSPO erweisen sich somit nicht als bundesrechts- oder verfassungswidrig. Vielmehr verwirkt eine Partei, die von einem Ausstandsgrund gegen einen Richter der ersten Instanz nach § 32 Ziff. 2-6 StPO Kenntnis hat und in der Lage ist, diesen geltend zu machen, das Recht, ihn erst später, d.h. im Rechtsmittelverfahren, anzurufen. c) Art. 6 Abs. 1 EMRK gibt lediglich Anspruch auf einmalige Beurteilung der Sache durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes und mit voller Überprüfungsbefugnis ausgestattetes Gericht (Poledna, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, S. 91 Nr. 331).