Die Missachtung der Ausstandsgründe gemäss § 32 Ziff. 2-6 StPO stellen lediglich Auschluss- bzw. Ablehnungsgründe dar, deren Missachtung durch Rechtsmittel angefochten werden kann, sofern die benachteiligte Partei nicht in der Lage war, vorher ein Ausstandsbegehren zu stellen (§ 34 Abs. 2 StPO). Die Umschreibung "von Amtes wegen" in § 32 StPO nähert sich demnach bei den Ausschlussgründen nach § 32 Ziff. 2-6 StPO lediglich dem Fall der "Selbstablehnung" des Richters (vgl. BGE 118 Ia 290). b) § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 StSPO erweisen sich somit nicht als bundesrechts- oder verfassungswidrig.