Sie trifft lediglich eine Unterscheidung bezüglich der Folgen bei Verletzung einer der Ausstandspflichten. Die in § 32 StPO abschliessend angeführten Ausstandsgründe hat ein Richter zwar von Amtes wegen zu beachten. Aus § 34 StPO ergibt sich aber mit aller Deutlichkeit, dass ein Nichtigkeitsgrund im Sinn der Rechtsprechung lediglich vorliegt, wenn ein Justizbeamter unter Missachtung der Ausstandspflicht als Verwandter (§ 32 Ziff. 1 StPO) in einem Verfahren mitwirkte. Die Missachtung der Ausstandsgründe gemäss § 32 Ziff.