Die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiert somit dahin, bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes, der von Gesetzes wegen hätte beachtet werden müssen, einen Nichtigkeitsgrund zu sehen, welcher auch bei nicht sofortiger Geltendmachung nach Kenntnisnahme desselben noch zu beachten ist; vorausgesetzt wird allerdings, dass das entsprechende kantonale Prozessrecht nicht zwischen Ausschluss- und Ablehnungsgründen unterscheidet. 3. a) Die thurgauische StPO unterscheidet nicht zwischen Ausschluss- und Ablehnungsgründen. Sie trifft lediglich eine Unterscheidung bezüglich der Folgen bei Verletzung einer der Ausstandspflichten.