ZWR 1995 S. 33). Nach Auffassung des Bundesgerichts ist es allerdings fraglich, ob ein Richter auch dann schon im voraus abgelehnt werden muss, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, der von Amtes wegen zu beachten ist. Dies könne der Fall sein, wenn der Richter selbst Partei sei, oder auch unter gewissen Umständen bei Vorbefassung. In BGE 117 Ia 324 liess das Bundesgericht die Frage allerdings offen, weil das entsprechende kantonale Strafprozessrecht nicht zwischen Ausschluss- und Ablehnungsgründen unterschied. Ob die Personalunion zwischen dem Zivilrichter und dem über den gleichen Sachverhalt urteilenden Strafrichter überhaupt als Vorbefassung gelten müsse, sei zudem zweifelhaft.