Die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 58 BV umfasst deshalb auch einen Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der entscheidenden Behörde. Der Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung ist selbst dann gewahrt, wenn die Namen der entscheidenden Richter den Betroffenen nicht persönlich mitgeteilt werden, sondern einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnommen werden können. Ist die Partei durch einen Anwalt vertreten, hat sie auf jeden Fall die ordentliche Besetzung eines Gerichts zu kennen (BGE 117 Ia 323; ZWR 1995 S. 33).