Schmid, Strafprozessrecht, 2.A., N 133 ff.). Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; vielmehr muss das Misstrauen in den Richter in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 112 Ia 293; EuGRZ 1986 S. 671). c) Ein Richter ist so früh wie möglich abzulehnen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können.