1 EMRK tangieren, wenn das Gericht oder einzelne Richter in der Angelegenheit vorbefasst sind. Liegen bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie des verfassungsmässigen Richters verletzt. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn der Richter sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasste. Entscheidend ist, ob er dabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage prüfte.