Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. A., § 112 N 16). b) Die Beurteilung des gleichen Sachverhalts durch ein Zivil- und hernach durch ein Strafgericht (oder umgekehrt), welches ganz oder teilweise mit den gleichen Justizbeamten besetzt ist wie das Zivilgericht (bzw. Strafgericht), kann den Anspruch auf den verfassungsmässigen, insbesondere unparteiischen und unvoreingenommenen Richter im Sinn von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK tangieren, wenn das Gericht oder einzelne Richter in der Angelegenheit vorbefasst sind.