Der Sinn von § 32 Ziff. 3 StPO liegt allein darin, das wiederholte Mitwirken desselben Justizbeamten in der gleichen Sache, aber in verschiedenen Instanzen innerhalb des funktionellen Instanzenzugs zu verhindern (Lebrecht, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozessrecht, in: SJZ 86, 1990, S. 300). Der Richter, der sowohl in einem Zivil- als auch in einem Strafprozess gegenüber derselben Person amtet, verstösst daher nicht gegen die fragliche Bestimmung der StPO (vgl. Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, § 67 N 8; Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. A., § 112 N 16). b)