Wird ein Ausstandsgrund nicht von Amtes wegen beachtet, so hat die Partei, die ihn kennt, nach § 33 Abs. 2 StPO unverzüglich ein begründetes Ausstandsbegehren zu stellen. Untersuchungshandlungen und Entscheidungen, an welchen ein Beamter unter Missachtung der Ausstandspflicht als Verwandter (§ 32 Ziff. 1 StPO) mitwirkte, sind nichtig (§ 34 Abs. 1 StPO); die Missachtung anderer Ausstandsgründe kann durch Rechtsmittel angefochten werden, sofern die benachteiligte Partei nicht in der Lage war, vorher ein Ausstandsbegehren zu stellen (§ 34 Abs. 2 StPO). a) Der Sinn von § 32 Ziff.