58 Abs. 1 BV verletzt, weil der Bezirksgerichtspräsident einerseits die Vollstreckungsverfügung erlassen, andererseits sowohl im erstinstanzlichen Abänderungsprozess als auch im Strafverfahren als Richter mitgewirkt habe. 2. Nach § 32 Ziff. 3 und 6 StPO hat ein Richter von Amtes wegen in den Ausstand zu treten, wenn er in der gleichen Sache in anderer amtlicher Stellung handelte oder Auftrag gab oder wenn andere Tatsachen vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen. Wird ein Ausstandsgrund nicht von Amtes wegen beachtet, so hat die Partei, die ihn kennt, nach § 33 Abs. 2 StPO unverzüglich ein begründetes Ausstandsbegehren zu stellen.