Unter Mitwirkung des Gerichtspräsidenten büsste die Bezirksgerichtliche Kommission die Berufungsklägerin in der Folge wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB. Die Berufungsklägerin hatte in der Zwischenzeit im Hinblick auf das Besuchsrecht Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils erhoben, welche das Bezirksgericht - wiederum unter Mitwirkung des Gerichtspräsidenten - abwies; dieser Entscheid erwuchs noch nicht in Rechtskraft. Die Berufungsklägerin hielt das Strafurteil für nichtig und rügte erstmals, die Bezirksgerichtliche Kommission habe Art. 58 Abs. 1 BV