RBOG 1996 Nr. 34 Ausstandsgründe sind unverzüglich geltend zu machen Art. 58 Abs. 1 aBV, § 32 Ziff. 3 aStPO (TG), § 32 Ziff. 6 aStPO (TG), § 33 Abs. 2 aStPO (TG), § 34 Abs. 2 aStPO (TG) 1. Der Gerichtspräsident befahl der Berufungsklägerin unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Widerhandlungsfall, dem Vater die Ausübung des Kinderbesuchsrechts gemäss Scheidungsurteil zu ermöglichen. Unter Mitwirkung des Gerichtspräsidenten büsste die Bezirksgerichtliche Kommission die Berufungsklägerin in der Folge wegen Widerhandlung gegen Art.