{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--34_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-34", "Checksum": "b3bb6a28f4d78df294cd4d96d8d89c49"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsgründe sind unverzüglich geltend zu machen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:04:36", "Checksum": "f920381e8a2b2a200d0c018deef89f4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 34\nRegeste:\nAusstandsgründe sind unverzüglich geltend zu machen\n\n\n4. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin führt die (behauptete) Missachtung von § 32 Ziff. 3 und 6 StPO durch ein Mitglied der Vorinstanz somit nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids. Dieser allfällige Mangel in der Besetzung kann vielmehr nach § 34 Abs. 2 StPO durch Rechtsmittel angefochten werden, wenn die benachteiligte Partei nicht früher in der Lage war, ein Ausstandsbegehren zu stellen. Der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin musste klar sein, dass der Bezirksgerichtspräsident gleichzeitig in Strafverfahren als Vorsitzender der Bezirksgerichtlichen Kommission tätig ist. Spätestens nach der Hauptverhandlung vor der Bezirksgerichtlichen Kommission wusste die Berufungsklägerin, dass der Gerichtspräsident am Strafverfahren teilnahm; auch nach dieser Hauptverhandlung, anlässlich welcher die Verschiebung der Beratung beschlossen wurde, stellte die Berufungsklägerin indessen kein Ausstandsbegehren. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätte ein solcher Antrag indessen von ihr erwartet werden müssen. Es widerspricht daher Treu und Glauben, wenn sie erst im Berufungsverfahren einen Ausstandsgrund geltend macht.\nZudem würde ein allfälliger Mangel im Berufungsverfahren geheilt und der Anspruch der Berufungsklägerin auf die Beurteilung ihrer Sache durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht mit voller Überprüfungsbefugnis gewahrt.\nRekurskommission, 2. Oktober 1995, SB 95 19"}