{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--34_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-34", "Checksum": "907580bb5e5e63d73f22d81568818186"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsgründe sind unverzüglich geltend zu machen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:10", "Checksum": "cc988b8aef69c72ca725b065682d0422", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 34\nRegeste:\nAusstandsgründe sind unverzüglich geltend zu machen\n\n\nc) Ein Richter ist so früh wie möglich abzulehnen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können. Wer den Richter nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmung. Allerdings ist es ihm ohne Kenntnis der personellen Zusammensetzung des Gerichts nicht möglich, Ausstandsgründe zu erkennen und gegebenenfalls geltend zu machen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 58 BV umfasst deshalb auch einen Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der entscheidenden Behörde. Der Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung ist selbst dann gewahrt, wenn die Namen der entscheidenden Richter den Betroffenen nicht persönlich mitgeteilt werden, sondern einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnommen werden können. Ist die Partei durch einen Anwalt vertreten, hat sie auf jeden Fall die ordentliche Besetzung eines Gerichts zu kennen (BGE 117 Ia 323; ZWR 1995 S. 33). Nach Auffassung des Bundesgerichts ist es allerdings fraglich, ob ein Richter auch dann schon im voraus abgelehnt werden muss, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, der von Amtes wegen zu beachten ist. Dies könne der Fall sein, wenn der Richter selbst Partei sei, oder auch unter gewissen Umständen bei Vorbefassung. In BGE 117 Ia 324 liess das Bundesgericht die Frage allerdings offen, weil das entsprechende kantonale Strafprozessrecht nicht zwischen Ausschluss- und Ablehnungsgründen unterschied. Ob die Personalunion zwischen dem Zivilrichter und dem über den gleichen Sachverhalt urteilenden Strafrichter überhaupt als Vorbefassung gelten müsse, sei zudem zweifelhaft. Die Partei habe nicht damit rechnen dürfen, dass der früher im Zivilverfahren amtende Richter von sich aus in den Ausstand treten werde (vgl. BGE 118 Ia 209 ff., 282 ff.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiert somit dahin, bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes, der von Gesetzes wegen hätte beachtet werden müssen, einen Nichtigkeitsgrund zu sehen, welcher auch bei nicht sofortiger Geltendmachung nach Kenntnisnahme desselben noch zu beachten ist; vorausgesetzt wird allerdings, dass das entsprechende kantonale Prozessrecht nicht zwischen Ausschluss- und Ablehnungsgründen unterscheidet.\n3. a) Die thurgauische StPO unterscheidet nicht zwischen Ausschluss- und Ablehnungsgründen. Sie trifft lediglich eine Unterscheidung bezüglich der Folgen bei Verletzung einer der Ausstandspflichten. Die in § 32 StPO abschliessend angeführten Ausstandsgründe hat ein Richter zwar von Amtes wegen zu beachten. Aus § 34 StPO ergibt sich aber mit aller Deutlichkeit, dass ein Nichtigkeitsgrund im Sinn der Rechtsprechung lediglich vorliegt, wenn ein Justizbeamter unter Missachtung der Ausstandspflicht als Verwandter (§ 32 Ziff. 1 StPO) in einem Verfahren mitwirkte. Die Missachtung der Ausstandsgründe gemäss § 32 Ziff. 2-6 StPO stellen lediglich Auschluss- bzw. Ablehnungsgründe dar, deren Missachtung durch Rechtsmittel angefochten werden kann, sofern die benachteiligte Partei nicht in der Lage war, vorher ein Ausstandsbegehren zu stellen (§ 34 Abs. 2 StPO). Die Umschreibung \"von Amtes wegen\" in § 32 StPO nähert sich demnach bei den Ausschlussgründen nach § 32 Ziff. 2-6 StPO lediglich dem Fall der \"Selbstablehnung\" des Richters (vgl. BGE 118 Ia 290).\nb) § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 StSPO erweisen sich somit nicht als bundesrechts- oder verfassungswidrig. Vielmehr verwirkt eine Partei, die von einem Ausstandsgrund gegen einen Richter der ersten Instanz nach § 32 Ziff. 2-6 StPO Kenntnis hat und in der Lage ist, diesen geltend zu machen, das Recht, ihn erst später, d.h. im Rechtsmittelverfahren, anzurufen.\nc) Art. 6 Abs. 1 EMRK gibt lediglich Anspruch auf einmalige Beurteilung der Sache durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes und mit voller Überprüfungsbefugnis ausgestattetes Gericht (Poledna, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, S. 91 Nr. 331). Die Rekurskommission des Obergerichts hat in Strafberufungen volle Kognition und fällt ein neues Strafurteil, welches den angefochtenen Entscheid ersetzt. Es können neue Beweiserhebungen angeordnet und frühere Beweisabnahmen wiederholt werden (§§ 208, 210 StPO). Das erstinstanzliche Verfahren ist nur zu wiederholen, wenn der gerügte Mangel für die Beurteilung wesentlich und seine Behebung im Berufungsverfahren nicht möglich ist (§ 199 Abs. 3 StPO).\n§ 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 StPO halten somit auch vor der EMRK stand, da selbst bei nicht ordnungsgemässer Besetzung der ersten Instanz und bei Verwirkung des entsprechenden Rügerechts eine mit voller Überprüfungsbefugnis ausgestattete Rechtsmittelinstanz die Sache materiell beurteilt.\nd) Schliesslich hielt das Bundesgericht auch fest, der Mangel in einem bezirksgerichtlichen Verfahren, welcher durch die Mitwirkung eines \"iudex inhabilis\" begründet worden sei, könne im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern der entsprechende Entscheid der Vorinstanz aufgrund des kantonalen Rechts nicht nichtig sei (BGE 114 Ia 156 f.; Oberholzer, S. 84 f.). Dass die Missachtung der Ausstandsgründe nach § 32 Ziff. 2-6 StPO nicht zur Nichtigkeit des entsprechenden Verfahrens führt (§ 34 StPO), wurde bereits dargelegt. Ist somit die Rechtsmittelinstanz ordnungsgemäss besetzt, wird ein allfälliger Mangel in der personellen Zusammensetzung der ersten Instanz (mit Ausnahme von § 32 Ziff. 1 StPO) geheilt (wenngleich wiederholt festgehalten wurde, ein wegen Missachtung der Ausstandsvorschriften bestehender Mangel könne im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden: BGE 114 Ia 60, 145; EuGRZ 1986 S. 674)."}