{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--34_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-34", "Checksum": "907580bb5e5e63d73f22d81568818186"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsgründe sind unverzüglich geltend zu machen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:10", "Checksum": "cc988b8aef69c72ca725b065682d0422", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 34\nRegeste:\nAusstandsgründe sind unverzüglich geltend zu machen\n\nRBOG 1996 Nr. 34\nAusstandsgründe sind unverzüglich geltend zu machen\nArt. 58 Abs. 1 aBV, § 32 Ziff. 3 aStPO (TG), § 32 Ziff. 6 aStPO (TG), § 33 Abs. 2 aStPO (TG), § 34 Abs. 2 aStPO (TG)\n1. Der Gerichtspräsident befahl der Berufungsklägerin unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Widerhandlungsfall, dem Vater die Ausübung des Kinderbesuchsrechts gemäss Scheidungsurteil zu ermöglichen. Unter Mitwirkung des Gerichtspräsidenten büsste die Bezirksgerichtliche Kommission die Berufungsklägerin in der Folge wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB. Die Berufungsklägerin hatte in der Zwischenzeit im Hinblick auf das Besuchsrecht Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils erhoben, welche das Bezirksgericht - wiederum unter Mitwirkung des Gerichtspräsidenten - abwies; dieser Entscheid erwuchs noch nicht in Rechtskraft.\nDie Berufungsklägerin hielt das Strafurteil für nichtig und rügte erstmals, die Bezirksgerichtliche Kommission habe Art. 58 Abs. 1 BV verletzt, weil der Bezirksgerichtspräsident einerseits die Vollstreckungsverfügung erlassen, andererseits sowohl im erstinstanzlichen Abänderungsprozess als auch im Strafverfahren als Richter mitgewirkt habe.\n2. Nach § 32 Ziff. 3 und 6 StPO hat ein Richter von Amtes wegen in den Ausstand zu treten, wenn er in der gleichen Sache in anderer amtlicher Stellung handelte oder Auftrag gab oder wenn andere Tatsachen vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen. Wird ein Ausstandsgrund nicht von Amtes wegen beachtet, so hat die Partei, die ihn kennt, nach § 33 Abs. 2 StPO unverzüglich ein begründetes Ausstandsbegehren zu stellen. Untersuchungshandlungen und Entscheidungen, an welchen ein Beamter unter Missachtung der Ausstandspflicht als Verwandter (§ 32 Ziff. 1 StPO) mitwirkte, sind nichtig (§ 34 Abs. 1 StPO); die Missachtung anderer Ausstandsgründe kann durch Rechtsmittel angefochten werden, sofern die benachteiligte Partei nicht in der Lage war, vorher ein Ausstandsbegehren zu stellen (§ 34 Abs. 2 StPO).\na) Der Sinn von § 32 Ziff. 3 StPO liegt allein darin, das wiederholte Mitwirken desselben Justizbeamten in der gleichen Sache, aber in verschiedenen Instanzen innerhalb des funktionellen Instanzenzugs zu verhindern (Lebrecht, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozessrecht, in: SJZ 86, 1990, S. 300). Der Richter, der sowohl in einem Zivil- als auch in einem Strafprozess gegenüber derselben Person amtet, verstösst daher nicht gegen die fragliche Bestimmung der StPO (vgl. Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, § 67 N 8; Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. A., § 112 N 16).\nb) Die Beurteilung des gleichen Sachverhalts durch ein Zivil- und hernach durch ein Strafgericht (oder umgekehrt), welches ganz oder teilweise mit den gleichen Justizbeamten besetzt ist wie das Zivilgericht (bzw. Strafgericht), kann den Anspruch auf den verfassungsmässigen, insbesondere unparteiischen und unvoreingenommenen Richter im Sinn von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK tangieren, wenn das Gericht oder einzelne Richter in der Angelegenheit vorbefasst sind.\nLiegen bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie des verfassungsmässigen Richters verletzt. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn der Richter sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasste. Entscheidend ist, ob er dabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage prüfte. Zulässig ist die Vorbefassung, wenn die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen gleichwohl als offen erscheinen und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (BGE 120 Ia 187, 119 Ia 326, 117 Ia 157 ff.; Kölz, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 58 BV N 61 ff.; Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, S. 135 ff.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 80 ff.; EuGRZ 1992 S. 549 f.; Schmid, Strafprozessrecht, 2.A., N 133 ff.). Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; vielmehr muss das Misstrauen in den Richter in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 112 Ia 293; EuGRZ 1986 S. 671)."}