3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte eine umfangreiche Stellungnahme ein, die sich letztlich als unaufgeforderte Replik präsentiert. Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren unterliegt keinen ausdrücklichen prozessualen Vorschriften, so dass entgegen der Auffassung des Gerichtspräsidiums diese Eingabe nicht aus dem Recht zu weisen ist; vielmehr gilt im Aufsichtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich die Offizialmaxime, so dass auch allenfalls verspätete Vorbringen einer Partei von Amtes wegen in Rücksicht zu ziehen sind. Obergericht, 30. April 1996, JU 94 8