Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass ihr eine eigentliche Parteistellung nicht zukommt, da die Aufsichtsbeschwerde bloss einen formlosen Rechtsbehelf und letztlich eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde darstellt (RBOG 1992 Nr. 41). Daran ändert auch nichts, dass der betreffenden Partei, hat sie zu Unrecht Aufsichtsbeschwerde erhoben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden können, genauso wie ihr umgekehrt für den Fall des Schutzes einer Beschwerde, wenn dieser Rechtsbehelf notwendig war, um eine ausstehende Handlung einer unteren Instanz zu bewirken, eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen werden kann. 3.