Eine Zuständigkeit der Rekurskommission besteht nur insofern, als sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der Verschiebung einer Hauptverhandlung und die Verweigerung der Akteneinsicht richtet; da insoweit mit Blick auf § 211 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, rechtfertigt es sich ohnehin, nachdem gleichzeitig Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde, den Fall durch das Obergericht zu behandeln. 2. In Aufsichtsbeschwerdeverfahren wird die Partei, die sich an die Aufsichtsbehörde wendet, regelmässig als Beschwerdeführerin bezeichnet.