ein solches Vorgehen ist nur durch Entscheid des Gerichts möglich. Die unübliche informelle Sistierung des Falles erfolgte ausserdem in einem Zeitpunkt, als die Streitsache zur Begründung des Entscheids bei der Bezirksgerichtskanzlei lag; diese aber untersteht ihrerseits der Aufsicht des Bezirksgerichts. Der Bezirksgerichtspräsident ist in dieses Verfahren vorab als Vorsitzender des Bezirksgerichts involviert. Eine Zuständigkeit der Rekurskommission besteht nur insofern, als sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der Verschiebung einer Hauptverhandlung und die Verweigerung der Akteneinsicht richtet;