§ 213 Abs. 1 StPO betrifft die Beschwerdegründe und regelt nicht die Zuständigkeit. Die Zuständigkeit zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde muss schon deshalb beim Obergericht liegen, weil sich der Rechtsbehelf nicht gegen das Gerichtspräsidium, sondern gegen das Bezirksgericht richtet: Die Eröffnung des Entscheids des Bezirksgerichts über den Freispruch des Angeklagten wurde - freilich reichlich unorthodox - zurückgestellt, um die Alimentationsguthaben der Beschwerdeführerin nicht zu gefährden; ein solches Vorgehen ist nur durch Entscheid des Gerichts möglich.